Grundsätzlich gilt, dass eine Patientenverfügung von einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden ist.
Patientenverfügung
In der schriftlich verfassten Patientenverfügung wird vorab über das „Ob“ und „Wie“ medizinischer Maßnahmen entschieden. Hierin kann festgehalten werden, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden, wie z. B. ob man lebensverlängernden Maßnahmen zustimmt oder nicht. Mit der Patientenverfügung müssen die noch nicht eingetretenen medizinischen Situationen und ihre gewünschten Konsequenzen konkret bezeichnet werden. Man hat jedoch auch das Recht, jederzeit formlos seine Patientenverfügung zu widerrufen.
Die Patientenverfügung regelt dagegen nicht, welche Personen die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen dürfen bzw. dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird.
Wenn jemand eine Patientenverfügung erstellt, muss er nach deutschem Recht volljährig und einwilligungsfähig sein. Zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung können Sie sich in der Broschüre "Patientenverfügung" PDF-Datei 1,86 MB informieren und auch Textbausteine PDF-Datei 218,51 kB des Bundesministeriums der Justiz nutzen.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person ermächtigt, den späteren Patienten (Vollmachtgeber) in einzelnen oder allen Angelegenheiten zu vertreten, wenn man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus eine Person vorschlagen, der vom Gericht zum Betreuer bestellt werden soll, wenn eine rechtliche Betreuung nötig wird. In der Verfügung können auch gleichzeitig die Personen benannt werden, die nicht Betreuer werden sollen. Das Betreuungsgericht hat diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Patienten nicht zuwiderläuft.
In der Betreuungsverfügung ist es möglich, inhaltliche Vorgaben für den Betreuer zu formulieren, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
Die Broschüre "Betreuungsverfügung" PDF-Datei 2,50 MB des Bundesministeriums der Justiz erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet wird, wie sie sich auswirkt, welche Aufgaben ein Betreuer hat und wie seine Tätigkeit in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht.
Formulare
Auf der Internetseite des Bundesjustizministerium für Justiz stehen folgende Musterformulare zur Verfügung: