Inhalt anspringen

Stadt Coburg

Feiertage

Stille Tage im November und Dezember

An den kommenden Stillen Tagen sind einige Veranstaltungen nicht erlaubt. Das Ordnungsamt hat Ihnen eine Liste zusammengestellt.

Die Stillen Tage im November und Dezember stehen vor der Tür. Das städtische Ordnungsamt informiert deshalb über die aktuelle Rechtslage an Allerheiligen, am Volkstrauertag, Buß- und Bettag, Totensonntag sowie an Heiligabend.

Untersagt sind an allen genannten stillen Tagen, wie an allen Sonntagen, von 7 bis 11 Uhr:

  • alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
  • öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter den ersten Punkt fallen,
  • Treibjagden.

Darüberhinaus gelten folgende weiteren Verbote

An Allerheiligen, 1. November, am Volkstrauertag, 17. November und am Totensonntag, 24. November, jeweils von 2 bis 24 Uhr:

  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
  • alle anderen, der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
  • Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

Am Buß- und Bettag, 20. November, von 2 bis 24 Uhr:

  • die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes,
  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
  • alle anderen, der Unterhaltung dienen den öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
  • Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

An Heiligabend, 24. Dezember, von 14 bis 24 Uhr:

  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
  • alle anderen, der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern dabei nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
  • Öffnung und Betrieb von Spielhallen.