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Stadt Coburg

Wer/Wie/Was ist die

Erziehungsbeauftragte Person

Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet.

Junge Erwachsene feiern und tanzen

Wer/Wie/Was ist die erziehungsbeauftragte Person?

§1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
  3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch die Personensorge zusteht,
  4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Erziehungsbeauftragung

Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 JuSchG). Jugendliche ab 16 Jahren hingegen bedürfen …. in der Zeit zwischen 24 und 5 Uhr der Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person, ihnen ist somit der Aufenthalt ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet (§§ 4 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 JuSchG). Eine wirksame Erziehungsbeauftragung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
  • Zwischen den Eltern bzw. der personensorgeberechtigten Person und der erziehungsbeauftragten Person muss eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall tatsächlich getroffen worden sein, mit der im Rahmen eines Auftragsverhältnisses die Aufsichtspflicht als Teil der Personensorge übertragen wird. Die Verantwortung über die sorgfältige Auswahl der erziehungsbeauftragten Person obliegt den Eltern bzw. den personen-sorgeberechtigten Personen.
  • Die Vereinbarung ist schriftlich nachzuweisen. Dies ist nicht der Fall bei einem unvollständig ausgefüllten Vordruck, der zwar von einem Personensorgeberechtigten unterschrieben wurde, ohne dass aber die erziehungsbeauftragte Person namentlich bekannt ist. Bloße "Blanko"-Antragsformulare, mit denen sich die Jugendlichen letztlich selbst eine erwachsene Person als Erziehungsbeauftragten aussuchen können, reichen damit keinesfalls für eine wirksame Beauftragung aus.
  • Die erziehungsbeauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss die Aufsichtspflicht tatsächlich wahrnehmen und objektiv in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken. Dies ist etwa dann nicht mehr der Fall, wenn die erziehungsbeauftragte Person nicht anwesend ist oder in Folge Alkohol- oder Drogenkonsums nicht mehr in der Lage ist, die Aufsichtspflichten zu übernehmen.
  • Bei einem dauerhaften Aufenthalt der erziehungsbeauftragten Person in einem andern Raum, ist sie nicht in der Lage, den ihr übertragenen Aufgaben gerecht zu werden. Die Erziehungsbeauftragung ist unwirksam.
  • Die Einsetzung des Veranstalters, Gastwirts oder von diesen beauftragten Personen als "erziehungsbeauftragte Person" ist nicht möglich, da hier ein Interessenskonflikt vorliegt.

(Quelle: Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen)

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