Auf Grund der Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 26.09.2024 die folgende 1. Nachtragshaushalts-satzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO bekannt gemacht wird:
I.
§1
Der als Anlage 1 beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; dadurch werden mehrere Ansätze für Auszahlungen des Finanzhaushaltes geändert. In den Endsummen bleiben die Ansätze für Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einzahlungen und Auszahlungen gegenüber dem Haushaltsplan unverändert:
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erhöht um Euro |
vermindert um Euro |
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge |
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gegenüber bisher Euro |
auf nunmehr Euro verändert |
1. im Ergebnishaushalt mit |
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dem Gesamtbetrag der Erträge |
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192.067.600 |
192.067.600 |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen |
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216.097.600 |
216.097.600 |
und dem Saldo (Jahresergebnis) |
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-24.030.000 |
-24.030.000 |
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2. im Finanzhaushalt |
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a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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184.131.100 |
184.131.100 |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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202.611.800 |
202.611.800 |
und einem Saldo
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-18.480.700 |
-18.480.700 |
b) aus Investitionstätigkeit mit |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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11.388.000 |
11.388.000 |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen |
1.509.900 |
1.509.900 |
65.641.200 |
65.641.200 |
und einem Saldo
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-1.509.900 |
-1.509.900
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-54.253.200 |
-54.253.200 |
c) aus Finanzierungstätigkeit mit |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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0 |
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dem Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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1.164.100 |
1.164.100 |
und einem Saldo
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-1.164.100 |
-1.164.100 |
d) und dem Saldo des Finanzhaushalts |
-1.509.900 |
-1.509.900 |
-73.898.000 |
-73.898.000 |
§2
Die Stellenpläne für Tarifbeschäftigte und Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Stadt Coburg werden in der Fassung der Anlagen 2 und 3 neu festgesetzt.
§3
§ 2 bis 5 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 bleiben unverändert.
§4
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
II.
Die Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
III.
Die Nachtragshaushaltssatzung samt ihren Anlagen steht gemäß Art. 65 Abs. 3 GO bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Allgemeinen Finanzwirtschaft, Stadthaus, Zimmer 104, innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten und unter https://www.coburg.de/stadtpolitik/finanzen-und-haushalt/haushaltsplan/nachtragshaushaltsplan.php öffentlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Coburg, 22.10.2024
STADT COBURG
gez. Dominik Sauerteig
Dominik Sauerteig
Oberbürgermeister