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Stadt Coburg

Ordnungsamt

Katastrophenschutzfonds; Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung

Beschreibung

Zweck

Nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz sind unter anderem Feuerwehren, freiwillige Hilfsorganisationen zur Erbringung von Katastrophenhilfe verpflichtet. Aus Mitteln des Katastrophenschutzfonds werden Zuwendungen gewährt, die die Einsatzkosten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten bei der Abwehr von Katastrophen teilweise ausgleichen und somit unzumutbare Belastungen durch die Pflicht zur Katastrophenhilfe verhindern.

Gegenstand

Es wird ein Zuschuss für Aufwendungen gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr entstanden sind. Die Gefahr muss durch eine von der Katastrophenschutzbehörde festgestellten Katastrophe verursacht worden sein.

Zuwendungsfähige Kosten

Bei den zuwendungsfähigen Kosten wird zwischen eigenen Einsatzkosten, Fremdkosten und Sonderaufwendungen unterschieden. 

Zu den eigenen Einsatzkosten zählen Personal und Sachaufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, wie 

  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung), 
  • Reisekosten, 
  • Einsatzentschädigungen, 
  • Personalkosten (geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden), 
  • Kraftstoffkosten, 
  • Verpflegungsaufwand für Einsatzkräfte/Helfer, 
  • Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Katastropheneinsatzes beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung). 

Fremdkosten für den Einsatz von nicht zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, wie z.B. 

  • Werkfeuerwehren -Einsatzkräfte benachbarter Länder oder Staaten, 
  • Kräfte und Einrichtungen des Bundes, insbesondere der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei und der Bundeswehr, 
  • Stationierungsstreitkräfte, 
  • private Unternehmen, 
  • Privatpersonen. 

Sonderaufwendungen für sonstige besondere Maßnahmen im Rahmen des Katastropheneinsatzes, insbesondere zur Versorgung der Betroffenen Bevölkerung (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung u.ä.).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt. Von den zuwendungsfähigen Kosten wird soweit sich die Katastrophe im eigenen Zuständigkeitsbereich ereignet hat eine Eigenbeteiligung in Abzug gebracht. Die Richtlinien sehen in der Nr. 5.2 getrennte Eigenbeteiligungsbeträge für eigene Einsatzkosten, Fremdkosten und Sonderaufwendungen vor. Die Eigenbeteiligung beträgt für kreisangehörige Gemeinden bis zu 7.000 € für Landkreise und kreisfreie Gemeinden und Bezirke bis zu 30.000 € und für sonstige Zuwendungsempfänger bis zu 4.500 €. Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nach Abzug der Eigenbeteiligung. In Härtefällen kann die Zuwendungshöhe auf 90% erhöht werden. Abweichend davon werden die Aufwendungen der freiwilligen Hilfsorganisationen für die Erstattung der fortgewährten Leistungen und den Ersatz des Verdienstausfalls in voller Höhe (nach Abzug der Eigenbeteiligung) gefördert. Zuwendungen werden nur ausgezahlt wenn der errechnete Zuschuss 500 € überschreitet. Eine Zuwendung entfällt, wenn die Einsatzkosten bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.