Urkunden aus dem Geburtenregister (Geburtsurkunde, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, mehrsprachige Geburtsurkunde
Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie bei dem Standesamt Ihres Geburtsortes. Die Geburtsurkunde zeigt den Personenstand (§ 1 PStG) zum jeweiligen Ausstellungszeitpunkt auf.
Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:
Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt
Vor- und Familiennamen der Eltern
Eine Geburtsurkunde kann auf Wunsch auch ohne folgende Angaben ausgestellt werden (§ 59 Abs. 2 PStG):
Geschlecht
Vor- und Familiennamen der Eltern
Neben deutschen Geburtsurkunden besteht auch die Möglichkeit, internationale Geburtsurkunden (mehrsprachig) auszustellen.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister zeigt den Personenstand vom Zeitpunkt der Geburt bis zum jeweiligen Ausstellungszeitpunkt auf. Aus dieser Urkunde gehen auch Änderungen, die nach der Geburt eingetreten sind, wie etwa durch Adoption oder Namensänderung (bezogen auf den Geburtsnamen des Kindes) hervor. Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister wird beispielsweise für die Anmeldung der Eheschließung benötigt.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen (über 16 Jahre):
Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
Ehegatten und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
Vorfahren und Abkömmlinge
Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Verfahrensablauf
Ihre Urkunde können Sie entweder persönlich, schriftlich (mit entsprechendem Identitätsnachweis, z. B. Kopie Ausweisdokument) oder elektronisch beim zuständigen Standesamt beantragen.
Für Urkunden, die den Zuständigkeitsbereich des Standesamtes Coburg umfassen, können Sie gern unsere Online-Verfahren nutzen. (siehe Reiter Online-Verfahren)
Die Bearbeitungsdauer umfasst, je nach Einzelfall, 2 bis 10 Tage.
Bearbeitungsdauer
in der Regel 2 bis 10 Tage
Fristen
Die Aufbewahrungsfrist für Geburtseinträge im Standesamt beträgt 110 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist in der Regel das Archiv der jeweiligen Kommune, zu dem das Standesamt gehört, für die Ausstellung entsprechender Urkunden aus Geburtenregistern zuständig.
Gebühren
Für jede Urkunde fällt eine Gebühr i. H. v. 12,00 € an. Im Falle einer Postzustellung kommen zusätzlich Portokosten hinzu.