Eheschließung im Ausland; Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Beschreibung
Für die Eheschließung eines Deutschen im Ausland stellt das zuständige Standesamt auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis aus, welches bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung der im Ehefähigkeitszeugnis aufgeführten Personen nach deutschem Recht kein Hindernis entgegensteht.
Ob ein Ehefähigkeitszeugnis für die Eheschließung im Ausland erforderlich ist, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Traubehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.
Voraussetzungen
Um ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen zu können muss mindestens ein Verlobter deutsches Personalstatut besitzen. Das sind deutsche Staatsangehörige sowie anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte & Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (regelmäßig Personen im Besitz eines „blauen Reiseausweises“). Weiterhin sind die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Anmeldung zur Eheschließung zu beachten. Die Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht nach § 1303 ff. BGB sind:
Volljährigkeit
Geschäftsfähigkeit
Keine nach deutschem Recht bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Keine Verwandtschaft (gerade Linie sowie Geschwister)
Keine Verwandtschaft durch Adoption (gerade Linie sowie Geschwister)
Die Gebühr für die Prüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 Euro.
Ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30,00 Euro pro Person. Bei ausführlicher, schriftlicher Beratung zu den zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigten Unterlagen wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro berechnet, die im Falle der im Nachgang erfolgten Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses mit der o.g. Gebühr verrechnet wird.
Daneben können im Einzelfall noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.