Geschlechtsangabe und Vornamensführung; Abgabe der Erklärung
Beschreibung
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird. Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Zuständigkeit
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden, nachdem eine fristgemäße Anmeldung erfolgt ist.
Voraussetzungen
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird. Die Anmeldung kann über das unten abgebildete Online-Formular vorgenommen werden.
Für minderjährige Personen gelten besondere Vorschriften. Wenden Sie sich hierfür bitte an das Standesamt.
Verfahrensablauf
Melden Sie die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen beim Standesamt an (unten abgebildetes Online-Formular).
Nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten können Sie in dem Standesamt, in dem Sie die Erklärung angemeldet haben, die Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und der Vornamen abgeben. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin beim Standesamt. Eine abgegebene Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beim Standesamt beurkundet wird.
Ihre Personenstandsdaten werden in den entsprechenden Personenstandsregistern durch das zuständige Standesamt nach Wirksamwerden der Erklärung geändert. Im Anschluss können Sie neue Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Eheurkunde usw.) beantragen.
Fristen
Bitte beachten Sie die Anmeldefrist und Gültigkeitsdauer der Anmeldung für die Abgabe einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz.
Nachdem Sie eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgegeben haben, können Sie frühestens nach einem Jahr eine erneute Erklärung abgeben.
Hierfür bedarf es einer erneuten Anmeldung. Für minderjährige Personen gelten gesonderte Vorschriften. Für weitere Informationen setzen Sie sich gern mit dem Standesamt in Verbindung.
Dokumente
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
gültige/s Ausweisdokument/e aller Beteiligten
aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
ggf. Nachweis über Eheschließung oder Lebensparnterschaft
Ausländische Personenstandsurkunden sind grundsätzlich in internationaler/mehrsprachiger Form oder mit einer deutschen Übersetzung von einem anerkannten deutschen beeidigten Übersetzer vorzulegen.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden. Das Standesamt informiert Sie nach Eingang Ihrer Anmeldung über die konkret vorzulegenden Dokumente.
Gebühren
Für jede Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz fällt eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro an. Wenn eine Änderung des Geschlechts sowie der Vornamen gewünscht ist, beträgt die Gebühr 60,00 Euro.