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Stadt Coburg

Einwohneramt

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren; Beantragung

Beschreibung

Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der örtlichen Ausländerbehörde oder bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) beantragen. Ein wesentlicher Vorteil, den das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber und Fachkraft mit sich bringt, sind verkürzte Fristen, sowohl im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.

Begünstigter Personenkreis

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für Aufenthalte für alle Aufenthaltszwecke anwendbar:

  • Aus- und Weiterbildung in Deutschland (§ 16a AufenthG)
  • Aufenthalt zum Zweck der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen (§ 16d AufenthG)
  • Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG)
  • hoch qualifizierte Fachkräfte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
  • Forscher (§ 18d AufenthG)
  • Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV)
  • Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV)
  • befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation außerhalb von § 16d AufenthG (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 3 BeschV)
  • „Quasi-Fachkräfte“ mit ausgeprägter Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
  • Beschäftigung im begründeten Einzelfall eines öffentlichen Interesses (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
  • Beamte (§ 19c Abs. 4 S. 1 AufenthG)

Auch Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder), die in zeitlichen Zusammenhang miteinreisen, sind erfasst. Die Einzelheiten können mit der zuständigen Ausländerbehörde (ZSEF oder Kreisverwaltungsbehörde) geklärt werden. Zudem enthält der Internetauftritt der ZSEF detaillierte Hinweise zum begünstigten Personenkreis (siehe unter "Weitergehende Links").

Grundlage des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde (Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften oder örtliche Ausländerbehörde). Die Vereinbarung beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen, Ansprechpartner, Beschreibung der Abläufe und Fristen, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Fachkraft sowie vorzulegende Nachweise.

Ausländische Pflegefachkräfte („Fast Lane“)

Im Rahmen der „fast lane“ sind seit 1. Juli 2023 die Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte beim Landesamt für Pflege (LfP) und die beschleunigten Fachkräfteverfahren für Pflegefachkräfte bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften zentralisiert. Die "fast lane" betrifft im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens die Anträge von Pflegefachkräften, die bereits eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation besitzen und daher eine Anerkennung durch das LfP benötigen.