Beschreibung
Ehegatten können gemeinsam bestimmen, ob und welchen Namen sie als Ehenamen führen möchten. Wird bei der Eheschließung keine Erklärung abgegeben, führen beide Partner den aktuell geführten Namen unverändert weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist jederzeit nachträglich ohne Fristbindung während des Bestehens der Ehe durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung vor dem Standesamt möglich.
Gleiches gilt für Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern.
Gemeinsamer Familienname (Ehename):
Zum Ehenamen kann der Geburtsname (derzeit im Geburtseintrag geführter Name) oder der aktuell geführte Name (z.B. aus einer Vorehe) eines Partners bestimmt werden. Bei bereits geführten Doppelnamen kann entweder der gesamte Name oder auch nur ein Namensbestandteil als Ehename bestimmt werden.
Weiterhin kann mit oder ohne Bindestrich ein gemeinsamer Doppelname gebildet werden, zusammengefügt aus Geburtsnamen und/oder aktuell geführten Namen beider Partner. Doppelnamen dürfen aus nicht mehr als zwei Namen bestehen. Eine Namensverschmelzung ist nicht möglich. Die Reihenfolge der Namensbestandteile gilt für beide Partner gleichermaßen.
Die Bestimmung eines gemeinsamen Namens ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.
Anfügung oder Voranstellung eines Begleitnamens (für einen Ehegatten):
Sofern ein Ehename bestimmt wird, kann der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen mit oder ohne Bindestrich voranstellen oder anfügen. Voraussetzung ist, dass der Ehename nicht bereits Doppelname ist. Besteht der Begleitname aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen gewählt werden.
Die Bestimmung eines Begleitnamens kann bei der Eheschließung oder auch während einer bestehenden Ehe einmalig erklärt sowie im Gegensatz zum Ehenamen im Nachgang widerrufen werden.
Wenn einer der Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, kann durch eine Rechtswahl auch das Namensrecht, das sich aus dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten ergibt, angewandt werden. Dann richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem jeweiligen ausländischen Recht.
Wiederannahme eines früheren Namens (nach Auflösung der Ehe):
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen.
Gleiches gilt für Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern.