Fahrerlaubnis; Beantragung für begleitetes Fahren ab 17
Beschreibung
Bei Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ wird das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt. Die Fahrschulausbildung kann entsprechend eher begonnen werden.
Junge Fahranfänger*innen erhalten nach erfolgreicher Fahrprüfung als Nachweis für die Fahrerlaubnis im Inland eine Prüfungsbescheinigung, welche längstens bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig ist. Sie dürfen das Auto bis zum 18. Geburtstag allerdings nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Person fahren. Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Begleitperson ist während der Fahrt Ansprechpartner*in für die jungen Fahranfänger*innen und soll gegebenenfalls Rat und Hinweise erteilen. Auf diese Weise sollen die Fahranfänger*innen die ersten Erfahrungen im Straßenverkehr unter der Anleitung erfahrener Begleiter*innen sammeln können. Die jungen Fahranfänger*innen ist jedoch verantwortlicher Führer*innen des Fahrzeugs.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten die jungen Fahrer*innen auf Antrag den europaweit gültigen EU-Kartenführerschein.
Voraussetzungen
Der junge Fahranfänger
darf die Ausbildung in der Fahrschule mit 16,5 Jahren beginnen
benötigt die Zustimmung der Eltern sowohl für die Teilnahme am Begleiteten Fahren als auch für die Benennung der Begleitpersonen
darf die theoretische Prüfung frühestens drei Monate und die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres ablegen
muss mit Ausnahme des abweichenden Mindestalters (hier 17 Jahre) und den abweichenden Fristen für Ausbildung und Prüfung die sonst auch für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geltenden Voraussetzungen (insbesondere zu Eignung, Ausbildung und Prüfung) erfüllen
darf bis zum 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitperson in Deutschland fahren; in die Prüfungsbescheinigung können mehrere Begleiter eingetragen werden
muss die Prüfbescheinigung innerhalb von drei Monaten nach dem 18. Geburtstag durch den EU-Kartenführerschein ersetzen lassen.
Die Begleitperson
muss in der Prüfbescheinigung namentlich genannt sein
muss über 30 Jahre alt sein
muss seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen EU-/EWR oder schweizerischen Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) sein
darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburgbelastet sein und
muss beim Begleiten die „0,5-Promille-Grenze“ und das Drogenverbot beachten.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B und/oder BE gemäß den Regelungen des „Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren“ ist bei der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Die Behörde kann ein persönliches Erscheinen verlangen.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis wird dem Bewerber zunächst die sog. Prüfungsbescheinigung ausgestellt.
Mit Erreichen des Mindestalters der Klasse B oder BE von 18 Jahren händigt die Fahrerlaubnisbehörde schließlich (auf Antrag) den allgemeinen Kartenführerschein aus.
Dokumente
Unterlagen für Fahranfänger
gültiger Personalausweis oder Reisepass
aktuelles biometrisches Lichtbild
Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder Zeugnis des Augenarztes (nicht älter als zwei Jahre)
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Unterlagen für Begleitperson
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Kopie des gültigen Führerscheins
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt in der Regel rund 45 EUR.
Beim „Begleiteten Fahren mit 17“ fallen für die Ausstellung der Prüfungsbescheinigung (7,70 EUR) sowie pro einzutragender Begleitperson (je ca. 11 EUR) zusätzliche Gebühren an.
Hinzu kommen ggf. weitere Kosten für den Direktversand des Führerscheins (rund 5 EUR).