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Stadt Coburg

Standesamt Coburg

Namen des Kindes; Erklärung

Beschreibung

Vornamen

Die sorgeberechtigten Eltern bestimmen gemeinsam den/die Vornamen Ihres Kindes. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, bestimmt dieser den oder die Vornamen.

Vornamen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z. B. Fantasienamen, Verunglimpfungen) oder die das Kindeswohl beeinträchtigen, sind unzulässig. Bei Fragen können Sie sich gern an das zuständige Geburtsstandesamt wenden. 

Familienname (Geburtsname)

Die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes ist von unterschiedlichen Faktoren, wie zum Beispiel vom Familienstand der Mutter oder dem Sorgerecht abhängig. Gegebenenfalls müssen die Eltern eine gesonderte Namenserklärung für Ihr Kind abgeben. 

Sind die Eltern eines Kindes verheiratet und führen einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. 

Steht beiden Elternteilen die gemeinsame Sorge zu oder führen die miteinander verheirateten Eltern keinen Ehenamen, so können sie einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen:

  • den Familiennamen, den ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt oder
  • einen aus den Namen (den die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt führen) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich).

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu (alleiniges Sorgerecht), so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Besteht der Name dieses Elternteils aus mehreren Namensbestandteilen, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch nur einer oder einige der Namensbestandteile zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden. 

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. 

Für weitere Auskünfte oder Details zu einer möglichen Namensgebung wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.