Beschreibung
Neben dem allgegenwärtigen Staub, z. B. durch Rußablagerung und Reifenabrieb, fallen vor allem alle Arten von unsachgemäß entsorgtem Müll (Zigarettenkippen, Verpackungen usw.) an. Daneben müssen Laubfall, Schnee und der Rollsplitt nach Wintereinsätzen und schließlich auch Hundekot beseitigt werden. Zudem muss gewährleistet werden, dass kein unkontrollierter Pflanzenwuchs die Fahrbahndecke schädigt.
Die Gemeinden können Verordnungen erlassen, durch welche die Straßenan- und -hinterlieger zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und zum Winterdienst (näheres dazu finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Winterdienst; Durchführung") innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet werden (sog. Sicherungs- und Reinigungsordnungen).
Zudem besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, mittels einer Straßenreinigungssatzung eine sog. kommunale Straßenreinigungsanstalt zu gründen, welche die an sich den An-/Hinterliegern obliegenden Reinigungspflichten übernimmt. Für eine solche Straßenreinigungsanstalt besteht dann Anschluss- und Benutzungszwang. Zur Deckung der mit der Straßenreinigung (und dem Winterdienst) verbundenen Kosten kann die Gemeinde Straßenreinigungsgebühren erheben.
Die Themen Straßenreinigung und Winterdienst mit Räum- und Streupflicht der Anlieger wurden von der Stadt Coburg auf das Kommunalunternehmen Coburger Entsorgungs- und Baubetrieb (CEB) (Öffnet in einem neuen Tab) übertragen. Der CEB hat hierzu die Straßenreinigungs- und Winterdienstverordnung PDF-Datei 123,84 kB erlassen. Aus dieser Verordnung ergeben sich die Rechte und die Pflichten der Bürger. Genauere Informationen können direkt unter www.ceb-coburg.de (Öffnet in einem neuen Tab) abgerufen werden.
Die Straßenreinigungs- und Winterdienstverordnung des Kommunalunternehmen CEB verpflichtet alle Eigentümer von Grundstücken (auch die sogenannten Hinterlieger), die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, die auf sie entfallenden Flächen der öffentlichen Straßen auf eigene Kosten zu reinigen.
Im Anschlussgebiet führt das Kommunalunternehmen CEB die Reinigung der Fahrbahnen durch, soweit diese ins Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsgebühren-Satzung aufgenommen sind. Für diese Leistung werden von den betroffenen Grundstückseigentümern oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten Straßenreinigungsgebühren erhoben. Die Verpflichtung zur Reinigung der Gehbahnen obliegt dem Grundstückseigentümer.