Beschreibung
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider im Anwendungsbereich der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) sind bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Betreiber dieser Anlagen haben darüber hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen.
Durch die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Betreiber derartiger Anlagen unter anderem verpflichtet, bei der Errichtung und dem Betrieb den Stand der Technik anzuwenden. Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. Gemäß der 42. BImSchV sind diese Anlagen der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Dies kann bundeseinheitlich über die Internetseite des KaVKA-Katasters (https://kavka.bund.de/) erfolgen. In Bayern gibt eine Allgemeinverfügung vor, dass die Anzeige ausschließlich über dieses Portal erfolgen muss. Darüber hinaus enthält die 42. BImSchV Prüf- und Maßnahmenwerte für Konzentrationen von Legionellen im Nutzwasser.
Legionellen sind aerobe Bakterien, die als potenziell humanpathogen eingestuft werden. Sie sind weit verbreitete Umweltkeime, die z. B. in geringer Zahl in Oberflächengewässern vorkommen. Beim Einatmen legionellenhaltiger Wassertröpfchen (Aerosole) kann sich eine Lungenentzündung entwickeln, die unter Umständen sogar zu lebensgefährlichen Infektionen führen kann. Erkrankungen des Menschen treten weltweit immer wieder entweder sporadisch oder im Rahmen von Ausbrüchen auf. In den letzten Jahren ist es auch in Deutschland zu Legionellenausbrüchen mit Todesfällen gekommen, zum Beispiel 2010 in Ulm und 2013 in Warstein. Neben belastetem Trinkwasser können auch Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Quellen von Legionellen sein. Unter bestimmten Bedingungen können diese Anlagen legionellenhaltige Wassertröpfchen in die Außenluft freisetzen. Ziel gesetzlicher Regelungen ist es, das Legionellenwachstum zu hemmen und die Emission legionellenhaltiger Aerosole aus diesen Anlagen zu reduzieren.
Die Verordnung enthält u. a. folgende rechtlich verpflichtende Anzeigen- und Mitteilungspflichten für den Betreiber:
- Pflicht zur Information der zuständigen Behörden bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 10 Satz 1)
- Pflicht zur Anzeige einer Neuanlage (§ 13 Absatz 1)
- Pflicht zur Anzeige einer Bestandsanlage (§ 13 Absatz 2)
- Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlage oder der Anlagenstilllegung (§ 13 Absatz 3)
- Pflicht zur Anzeige eines Betreiberwechsels (§ 13 Absatz 4)
- Pflicht zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (§ 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1)
- Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses an die Behörde (§ 14 Absatz 2 Satz 2)
- Stellung eines Antrags für Ausnahmen, falls diese benötigt werden (§ 15).