Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen. Im Folgenden wird im Besonderen auf die Spezial- und Jahrmärkte näher eingegangen:
Spezial- und Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren feilbietet (§ 68 GewO).
Während der Spezialmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass nur bestimmte Waren angeboten werden, sind auf Jahrmärkten Waren aller Art vertreten.
Behördlich festsetzbar (§ 69 GewO) sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z.B. ein Flohmarkt von Privatpersonen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). So finden z.B. regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.
Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt werden können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist ein Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung, die die Voraussetzung des § 68 GewO erfüllt, sowie insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse und keine Abhaltung der Veranstaltung in einem Ladengeschäft (§ 68a Abs. 1 Nr. 4 GewO). Die Zuverlässigkeit wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.
Fristen
Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.
Dokumente
Ihrem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Gewerbeschein des Antragstellers
Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde, nicht älter als 3 Monate – für EU-Bürger gilt § 13 b GewO (Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde, nicht älter als 3 Monate – für EU-Bürger gilt § 13 b GewO (Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen)
ggf. Handelsregisterauszug (wenn der Veranstalter eine juristische Person ist)
(vorläufiges) Teilnehmerverzeichnis mit Name, Adresse und Warenangebot
ggf. Teilnahmebedingungen
Lageplan, aus dem die Belegung der vorgesehenen Fläche/Räumlichkeit ersichtlich ist
Nutzungsvertrag über den Veranstaltungsort
Ihre Unterlagen reichen Sie - wegen der Beteiligung weiterer Behörden - bitte in4-facherAusfertigung ein.
Bei Antragstellung auf dem Postweg genügen Kopien der Dokumente; beglaubigte Kopien oder gar Originale müssen nicht beigefügt werden.
Anträge / Formulare
Die Festsetzung muss schriftlich beantragt werden.
Hierfür können Sie den entsprechenden Vordruck verwenden oder auch die Festsetzung Ihrer Veranstaltung formlos beantragen.
Sollten Sie die Festsetzung formlos beantragen, dann achten Sie bitte darauf, dass Ihr Antrag mindestens folgende Angaben enthält:
Name und Adresse des Veranstalters
genaue Bezeichnung der Veranstaltung (z.B. Jahr- oder Spezialmarkt)
Art und Umfang der angebotenen Waren und/oder Leistungen
Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung
Öffnungszeiten
Veranstaltungsort
Um Ihren Antrag prüfen zu können, werden alle Behörden, die von Ihrer geplanten Veranstaltung betroffen sind, so z.B. Feuerwehr, Polizei oder Straßenverkehrsabteilung, um Stellungnahmen gebeten. Auch die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer wird von Ihrem Vorhaben unterrichtet.
Sobald Ihre Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie den entsprechenden Festsetzungsbescheid, der gebührenpflichtig ist.
Die Gebühren für die Festsetzung richten sich nach dem Bayerischen Kostengesetz in Verbindung mit dem zugehörigen Kostenverzeichnis.
Sie können die genaue Gebühr für die Festsetzung Ihre Veranstaltung bei den Mitarbeitern der Abteilung Gewerberecht telefonisch erfragen.
Zahlungsarten
Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie können die Gebühr dann per Überweisung, Scheck oder - wenn Sie die Festsetzung persönlich beantragen - per EC-Karte oder bar einzahlen.
Die abschließende Bearbeitung des Antrages kann erst erfolgen, wenn die Gebühr bezahlt ist.
Der Antrag kann auch von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.