Artenschutzrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung
Mit verschiedenen Schutzregeln soll dem Artensterben begegnet werden.
Beschreibung
Mit verschiedenen Regeln soll ein weiteres Artensterben verlangsamt oder sogar verhindert werden. Verboten ist grundsätzlich das Entnehmen und Fangen, Beschädigen und Verletzen, Zerstören und Töten von Pflanzen und Tieren sowie ihre Standorte/Lebensräume in freier Natur. Auch der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung kann untersagt sein. Auch bestimmte andere Störungen von Tieren sind verboten, zum Beispiel in Zeiten, wenn Jungtiere auf die Welt kommen.
Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen, wie Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige zukommen. Unter gewissen Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich.
Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für
besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. Orchideen, Arnika)
abweichen wollen.
Für diese Ausnahmen ist die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Oberfranken zuständig.
Besondere Hinweise
Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden stellen z. B. auch Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen. Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.
Voraussetzungen
Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von einem Verbot über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung einer besonders und streng geschützten Tierart beantragen.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie mit einem formlosen Schreiben an die zuständige Regierung bzw. die zuständige Kreisverwaltungsbehörde übermitteln. Die Antragstellung ist auch per E-Mail möglich. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden stellen zum Teil auch Online-Verfahren für die Beantragung bereit.
Bearbeitungsdauer
Es existiert keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig, ist aber in einem Zeitraum von vier Wochen im Regelfall realistisch.
Fristen
keine
Dokumente
keine
Gebühren
Ausnahmezulassungen:
in bestimmten Fallkonstellationen (z. B. zum Zwecke der Forschung und Lehre): kostenfrei
für sonstige Fälle: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 5000,00 EUR
Befreiungen: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 10.000,00 EUR