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Stadt Coburg

Ordnungsamt

Artenschutzrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung

Mit verschiedenen Schutzregeln soll dem Artensterben begegnet werden.

Artenschutz

Beschreibung

Mit verschiedenen Regeln soll ein weiteres Artensterben verlangsamt oder sogar verhindert werden. Verboten ist grundsätzlich das Entnehmen und Fangen, Beschädigen und Verletzen, Zerstören und Töten von Pflanzen und Tieren sowie ihre Standorte/Lebensräume in freier Natur. Auch der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung kann untersagt sein. Auch bestimmte andere Störungen von Tieren sind verboten, zum Beispiel in Zeiten, wenn Jungtiere auf die Welt kommen.

Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen, wie Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige zukommen. Unter gewissen Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich.

Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für

  • besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
  • besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. Orchideen, Arnika)

abweichen wollen.

Für diese Ausnahmen ist die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Oberfranken zuständig.